Allgemeine Geschäftsbedingungen des Südwestdeutschen Jugendverbandes „Entschieden für Christus“ (EC) e.V.

Stand: 06. März 2019

Der Südwestdeutsche Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) e.V. (im Folgenden SWD-EC genannt) ist ein christlicher Jugendverband. Der SWD-EC ist als gemeinnütziger Verein anerkannt, der neben der gemeinnützigen Tätigkeit nur in geringem Umfang wirtschaftlich tätig ist. Alle geschäftlichen Beziehungen sind geprägt vom christlichen Auftrag des Vereins, dem partnerschaftlichen Verhältnis zu allen Geschäftspartnern und dem verantwortungsbewussten Umgang mit Spendengeldern. Wir wünschen uns daher Offenheit und Gesprächsbereitschaft in allen Situationen, die potenziell zu Konflikten führen können.  Dies vorangeschickt, sind die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. 

Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen des SWD-EC-Verbandes mit unseren Kunden. Ausgenommen sind Buchungen in unserem EC Freizeit- und Schulungszentrums Dobel für den Aufenthalt von Gruppen samt den damit verbundenen Nebenleistungen außerhalb von Veranstaltungen, Seminaren und Freizeiten des SWD-EC-Verbandes, für die separate Bedingungen gelten. 

2. Neben allgemeinen Regelungen sind zusätzliche Bedingungen für unsere Seminare, Schulungen und weitere Veranstaltungen/Reisen, die nicht Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreiserechts sind, sowie Bedingungen für Mieten und für Materiallieferungen vorgesehen. Die entsprechenden Teile der AGBs gelten jeweils neben diesen Allgemeinen Bestimmungen soweit zutreffend.

3. Für Pauschalreisen gelten die „Teilnahmebedingungen für Pauschalreisen“. Für Pauschalreisen von EC-MOT, dem Motoradfahrerzweig des SWD-EC, gelten die Bedingungen aus Teil B ergänzend zu den allgemeinen „Teilnahmebedingungen für Pauschalreisen“. 

4. Jeder Geschäftspartner (z.B. auch Teilnehmer unserer Veranstaltungen) erkennt diese AGB für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. 

5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Soweit Spielraum besteht, werden Bedingungen vereinbart, die so nah wie möglich an die Regelungen aus diesen AGBs herankommen. 

6. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Verträgen ist Filderstadt. Bei Reisen, Veranstaltungen und Schulungen in unserem Freizeit- und Schulungszentrum in Dobel sind wir berechtigt, als Gerichtsstand auch Dobel zu wählen. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Erfüllungsort für Lieferungen und Vermietungen ist, soweit nicht anders vereinbart, Filderstadt. Für das Mahnverfahren wird hiermit ausdrücklich und schriftlich als Gerichtsstand Filderstadt vereinbart.

Vorbemerkung: In diesen Bedingungen wird als Abkürzung „TN“ für den/die Teilnehmenden und „RV“ für den SWD-EC als Reiseveranstalter/Veranstaltung der Schulungsmaßnahme o.ä. verwendet. Unabhängig davon, ob es sich um eine Schulung, ein Seminar, eine Veranstaltung oder eine Freizeit handelt, wird in den Bedingungen der Begriff „Reise“ für alle diese Maßnahmen verwendet.


Teil A: Bedingungen für Seminare, Schulungen, Freizeiten (die keine Pauschalreisen sind)

A0. Grundsätze
Wer sich zu den Schulungen, Seminaren, Veranstaltungen und Freizeiten des des SWD-EC Verbandes anmeldet, erklärt damit, dass er bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilnehmen und sich dem jeweiligen Programm anschließen möchte. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die im in Form von Sonderprospekten, Info-Briefen oder der Ausschreibeunterlagen zugehen.

Bei Schulungen und Seminaren stehen die in den jeweiligen Ausschreibungen genannten Themen im Vordergrund. Bei anderen Veranstaltungen und Freizeiten sind Erholung, Begegnung und gemeinsame Aktionen Inhalte des Programms und schließen das Hören auf die christliche Botschaft ein. 

Auch als SWD-EC-Verband und damit Seminar-, Schulungs-, Veranstaltungs- und Freizeitveranstalter bewegen wir uns nicht auf rechtsfreiem Raum. Gewisse Regelungen müssen auch zwischen uns und unseren Teilnehmern getroffen werden. Aus diesem Grund werden - in Ergänzung oder Abänderung der gesetzlichen Vorschriften - die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.

A1. Leistungen
Unsere Freizeiten und Schulungsmaßnahmen, die über 2 oder mehr Tage gehen, beinhalten folgende Grundleistungen: Unterkunft, Verpflegung, Programmgestaltung, tägliche Bibelarbeiten oder Andachten laut Ausschreibung, Organisation sowie eine subsidiäre Gruppenunfall- und Haftpflichtversicherung. Die Anreise ist nur Gegenstand des Reisevertrags, wenn dies in der Ausschreibung ausdrücklich angegeben ist. Die genaue Leistung ist der entsprechenden Ausschreibung zu entnehmen.

A2. Anmeldung und Vertragsschluss
1. Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Vertrages verbindlich an. 

Sofern in der Ausschreibung nicht explizit genannt, erfolgt neben der automatischen Eingangsbestätigung (nur bei Online-Anmeldungen) keine Reisebestätigung oder Annahmeerklärung. Sollte eine Annahme durch den RV nicht möglich oder nicht gewünscht werden, muss dieser innerhalb von 6 Werktagen dem TN die Nicht-Annahme des Vertrages erklären (per Mail oder schriftlich). Der Vertrag kommt ansonsten nach 6 Werktagen zustande.

Sofern in der Ausschreibung explizit darauf hingewiesen wird, dass eine Buchungsbestätigung erfolgen wird, kommt der Vertrag mit dem Zugang dieser Bestätigung zustande. Geht dem TN in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen keine Bestätigung zu, kann der TN sein verbindliches Angebot des Vertragsabschlusses durch entsprechende Erklärung dem RV gegenüber zurückziehen. 

Bei minderjährigen TN kommt – soweit in der Ausschreibung nicht anders genannt – der Vertrag erst mit dem Zusenden der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zustande. 

2. Weicht eine etwaige Teilnahmebestätigung (siehe oben) von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der Veranstalter sich 7 Tage ab Zugang der Reisebestätigung gebunden hält und das innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung angenommen werden kann.

3. Mündlich getroffene Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom RV schriftlich oder per Mail bestätigt worden sind.

4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. über die Homepage) gilt für den Vertragsabschluss:

a) dem TN wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt des RV erläutert

b) dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) mit der Bestätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

d) dem TN wird der Eingang seiner Buchung (Anmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

e) die Übermittlung der Buchung (Anmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung. Der Vertrag kommt auch in diesem Fall so zustande, wie in Nr. 1 beschrieben.

A3. Zahlungsbedingungen
Der TN erhält in der Regel im Vorfeld der Reise eine Rechnung über den Gesamtbetrag der Reise. Das entsprechende Zahlungsziel ist in dieser Rechnung genannt. 

Bei längeren oder teureren Reisen können eine Anzahlung und ggf. mehrere weitere Zahlungsziele vereinbart werden. In diesem Fall werden die entsprechenden Fristen und Staffelungen mit der Ausschreibung genannt. 

Bei Schulungen, Seminaren und kürzeren Freizeiten erfolgt die Bezahlung in der Regel in einer Summe einige Tage vor Beginn der entsprechenden Maßnahme. 

Werden die Kosten der Veranstaltung erst zu Beginn der Veranstaltung vor Ort fällig und keine Rechnung vorab erstellt, so wird darauf bei der Ausschreibung hingewiesen.

A4. Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen
1. Leistungen des SWD-EC ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in den Einladungsschreiben sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in einer automatischen Eingangsbestätigung der Online-Anmeldung oder der ggf. versandten Anmeldebestätigung.

2. Der SWD-EC ist berechtigt, bis zum 28. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Eine Mindestteilnehmerzahl sowie der späteste mögliche Termin der Absage der Reise sind in der Ausschreibung der Reise zu nennen. Im Fall dieses Rücktritts des RV erhält der TN seine dafür geleisteten Zahlungen unverzüglich in voller Höhe zurück.

3.  Der SWD-EC ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht vom SWD-EC wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4. Der SWD-EC ist verpflichtet, die Teilnehmer über eine zulässige Absage bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

A5. Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Ersatzperson
1. Der Rücktritt ist dem Teilnehmer jederzeit vor Beginn der Reise möglich. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim SWD-EC-Verband. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, steht dem RV folgende pauschale Entschädigung zu: 

10% bis 30 Tage vor Reiseantritt
30% vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt
60% vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt
90% ab dem 6. Tag vor Reiseantritt, bei Nichterscheinen oder Absage am ersten Tag der Veranstaltung/Reise                     

Vorgenannte Stornosätze verstehen sich jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte oder laut Ausschreibung und Anmeldung in Rechnung zu stellende Gesamtpreis. Der Mindestbetrag für pauschal entstehende Verwaltungskosten beträgt pro Person 10 Euro bei Knotenpunktschulungen und 25 Euro bei anderen Veranstaltungen und Freizeiten. 

2. Der TN kann statt eines Rücktritts vom Vertrag den Eintritt einer anderen Person in den Reisevertrag verlangen, sofern die von ihm benannte Person geeignet ist und sich ebenfalls mit den Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Im Fall einer minderjährigen Person muss zudem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen. Ersatzperson und ursprünglicher TN haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Reisepreises. Dem RV steht zusätzlich die Erstattung des Mehraufwandes für den TN-Austausch auf Nachweis oder pauschal in Höhe von 10 Euro zu.

3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Kostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

4. Der RV behält es sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 

A6. Kündigung durch den RV aus wichtigem Grund
1. Der RV kann ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 

2. Die Reiseleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, auf Kosten des TN die vorzeitige Rückreise zu veranlassen – bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Personenberechtigten. 

3. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgemachten Beträge. Weitere Ansprüche stehen dem TN gegen den RV nicht zu.

A7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet wurden oder nachweislich nicht angefallen sind.

A8. Haftung
1. Der RV haftet für gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Der RV steht weiter dafür ein, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Der RV hat ein Verschulden der Leistungsträger zu vertreten. 

2. Die Haftung des RV für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche ist, soweit sie nicht Körperschaden zum Gegenstand haben, der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis,

a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der RV für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

3. Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom RV schuldhaft begangener, unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des RV beruht und keine Körperschaden zum Gegenstand hat, ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

4. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sport, Ausflüge, Besuche und Besichtigungen, Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- und Zielort, …), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind.

A9. Gewährleistung
1.  Der Teilnehmer kann bei einem Mangel nur Selbstabhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem RV eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers geboten ist.

2. Eine Mangelanzeige nimmt die vom RV eingesetzte Freizeitleitung entgegen.

3.  Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung hat der Teilnehmer im einzelnen folgende Gewährleistungsansprüche.

a) Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Der TN kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mangelanzeige Leistungen oder von dem Teilnehmer angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.

c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer entsprechenden Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnahmevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Teilnehmer schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Teilnehmer nicht völlig wertlos waren.


Teil B: Ergänzende Bedingungen für Motorrad-Reisen 

Grundsätzlich gelten für alle Motorrad-Reisen die Bedingungen für Pauschalreisen, soweit die angeboten Reisen Pauschalreisen sind, oder die Bedingungen nach Teil A, soweit die angebotenen Reisen keine Pauschalreisen sind. 

Zusätzlich sind folgende Bedingungen zu beachten.

B1. Straßenverkehrsordnung und Motorrad
1. Wir bitten um eine sorgfältige Vorbereitung des Motorrades sowie der Ausrüstung wie z.B. Profiltiefe des Reifens, Kette, und sonstige Verschleiß- und Wartungsarbeiten am Motorrad.

2. Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß versichert sein und der StVZO entsprechen; betriebsbereit und verkehrssicher sein.

3. Jede/r Fahrer bzw. Fahrerin muss die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen, einen gültigen Pass oder Personalausweis und bei Auslandsreisen, sofern in der Ausschreibung entsprechend vermerkt, eine grüne Versicherungskarte mitführen. Während der Reise darf kein Fahrverbot bestehen.

4. Mit der Unterschrift der Anmeldung versichert jeder TN, dass er/sie uneingeschränkt fahrtüchtig ist.

5. Für die Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Jeder Teilnehmer fährt auf eigenes Risiko und haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Schäden, die er Mitreisenden oder anderen Verkehrsteilnehmer zufügt. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseteilnehmer dem Reiseleiter folgt. Jeder Teilnehmer hat seine Fahrweise dem Grundsatz eigene Sicherheit anzupassen.

6. Der Teilnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass entsprechende Schutzkleidung, wie Helm, Handschuhe, Motorradschuhe, Schutzkleidung, kompl. Regenkleidung u.a.m. besitzt und entsprechend einsetzt.

B2. Weitere Bestimmungen
1. Der TN erklärt sich bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen.

2. Vom TN wird erwartet, dass er sich dem angebotenen Programm anschließt, mindestens durch Teilnahme an der täglichen Bibelarbeit.

3. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom RV in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen.

4. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

5. Doppelzimmer werden an unverheiratete Paare nicht vergeben.


Teil C: Bedingungen für Warenlieferungen (z.B. Material für Jugendarbeiten, für Ich-glaubs-Evangelisationen und Merchandise-Artikel)

C1. Angebot und Preise
1. Alle Angebote sind freibleibend. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Diese sind, soweit unsere Leistungen nicht steuerbefreit sind, inklusiv der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich geregelten Mehrwertsteuer. Die zu Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichtsangaben, Programmabläufe etc. sind nur annähernd maßgebend - soweit sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind. 

2. Alle Preise für Artikel verstehen sich zuzüglich Portokosten (plus ggf. Verpackungskosten). Die Portokosten werden nach den jeweils gültigen Tarifen der Versender weiterberechnet. Die Wahl der Verpackung und Versandart bleibt uns überlassen. Wünscht der Kunde eine bestimmte Versandart oder Verpackung, berechnen wir etwaige Mehrkosten bzw. den uns entstehenden Mehraufwand. 

C2. Gefahrenübergang und Feststellung von Transportschäden
1. Alle etwaigen Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren. 

2. Alle Sendungen sind unverzüglich auszupacken und auf Beschädigung und Vollständigkeit zu prüfen. 

3. Bei Transportschäden sind Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Spediteur) sicher zu stellen, indem Beauftragte dieser Unternehmen im Sinne ihrer Vorschriften rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzugezogen, um Bescheinigung des Schadens ersucht und schriftlich haftbar gemacht werden. 

C3. Lieferung
1. Der SWD-EC-Verband ist zu Teillieferungen berechtigt. 

2. Gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ohne besondere Ankündigung und ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens, berechtigt, Lieferungen so lange zurück zu halten, bis kein Zahlungsrückstand mehr besteht. 

C4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum, bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. 

C5. Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. 

C6. Warenrücksendung
Wenn der Besteller kein Verbraucher ist (z.B. Bestellung durch Jugendarbeit, Kirchengemeinde, Vereine), gilt: 
Innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ist eine Rückgabe oder ein Umtausch möglich. Die Ware muss ungebraucht und originalverpackt zusammen mit der Rechnung frankiert an uns zurückgeliefert werden. 
Wenn der Besteller Verbraucher ist, gelten die gesetzlich vorgesehen Vorschriften über den Widerruf uneingeschränkt. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Verbrauchers.

C7. Garantie
1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, die bei uns zur Zeit der Lieferung üblich sind. 

2. Wir haften nur für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweislich auf Lieferungs-, Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. 

3. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen, insbesondere sind Wandlung oder Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen; auch haften wir nicht für mittelbare Schäden. 

4. Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem Verbrauche unterliegen, fallen nicht unter Gewährleistung. Darunter fallen auch Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie Einflüsse durch Temperatur, chemische, elektrische oder andere Natureinflüsse. 


Teil D: Bedingungen für Miet- und Leihverträge
Die besonderen Bedingungen für Miet- und Leihverträge werden mit dem entsprechenden Miet- oder Leihvertrag gesondert und spezifisch zur Verfügung gestellt und sind durch entsprechende Unterschrift zu bestätigen. Über die allgemeinen Bedingungen und die jeweils im Mietvertrag genannten Regelungen hinaus sind derzeit keine allgemeinen Bedingungen festgelegt.